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EU-Einwegkunststoffrichtlinie: Das ändert sich für Kantinen
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EU-Einwegkunststoffrichtlinie: Was sich für Großküchen und Kantinen ändert
Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) verbietet seit Juli 2021 bestimmte Einwegkunststoffprodukte wie Plastikbesteck, -teller und Styropor-Boxen und verpflichtet Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung zusätzlich zu Kennzeichnungs- und Mehrwegangebotspflichten. Für Großküchen und Kantinen bedeutet das: Wer weiterhin Einwegverpackungen für Speisen zum Mitnehmen ausgibt, muss seit dem 1. Januar 2023 auch eine Mehrwegalternative anbieten – unabhängig vom Material.
Rechtlicher Rahmen: Von der EU-Richtlinie zum deutschen Recht
Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde in Deutschland über zwei zentrale Regelwerke umgesetzt: die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG). Kantinenbetreiber, Systemgastronomen und Betriebsküchen sind von beiden Regelwerken direkt betroffen, sobald sie Speisen oder Getränke zur Mitnahme in Einwegverpackungen ausgeben.
Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)
Die EWKVerbotsV ist seit dem 3. Juli 2021 in Kraft und untersagt das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, für die aus Sicht des Gesetzgebers marktverfügbare Alternativen bestehen. Betroffen sind unter anderem Einwegteller, -besteck, Trinkhalme, Rührstäbchen aus Kunststoff sowie Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol (EPS, umgangssprachlich Styropor).
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Ergänzend regelt das EWKFondsG seit 2024 eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte, weiterhin erlaubte Einwegkunststoffprodukte – etwa To-go-Lebensmittelbehälter aus Kunststoff, Getränkebecher, Feuchttücher und Tabakfilter. Hersteller und Erstinverkehrbringer zahlen dafür in einen zentralen Fonds beim Umweltbundesamt ein, aus dem unter anderem die Reinigung öffentlicher Flächen von Kunststoffabfällen finanziert wird. Für Kantinenbetreiber, die entsprechende Einwegprodukte beziehen, ist die Abgabe in der Regel bereits im Einkaufspreis der Hersteller eingepreist.
Übergangsregelungen für Bestandsware
Für Betriebe, die zum Stichtag der jeweiligen Verordnung noch über Lagerbestände an nun verbotenen Produkten verfügten, sahen die Übergangsvorschriften in der Regel keine pauschale Aufbrauchfrist vor – das Inverkehrbringen war ab dem Stichtag grundsätzlich untersagt. Großküchen und Kantinenbetreiber, die ihre Bestellzyklen frühzeitig auf konforme Produkte umgestellt hatten, konnten Lagerrisiken entsprechend vermeiden. Bei größeren Rahmenverträgen mit Cateringlieferanten empfiehlt sich seither ein regelmäßiger Abgleich der Artikelstammdaten mit dem aktuellen Rechtsstand, da sich sowohl die betroffenen Produktgruppen als auch die Kennzeichnungsvorgaben im Zeitverlauf konkretisiert haben.
Welche Produkte sind konkret betroffen?
Nicht jedes Einwegprodukt in der Gemeinschaftsverpflegung fällt unter das Verbot. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Produktgruppen ein:
| Produktgruppe | Rechtlicher Status | Relevanz für Kantinen |
|---|---|---|
| Einwegbesteck, -teller, Rührstäbchen (Kunststoff) | Verboten (EWKVerbotsV) | Hoch – Umstellung auf Mehrweg oder Alternativmaterial nötig |
| Trinkhalme aus Kunststoff | Verboten (EWKVerbotsV) | Mittel – v. a. bei Getränkeausschank |
| Lebensmittelbehälter/Becher aus EPS | Verboten (EWKVerbotsV) | Hoch – häufig genutzte To-go-Verpackung |
| To-go-Boxen aus anderem Kunststoff | Erlaubt, aber Mehrwegangebotspflicht | Hoch – zusätzliches Mehrwegangebot verpflichtend |
| Getränkebecher mit Kunststoffanteil | Erlaubt, kennzeichnungspflichtig | Mittel – Hinweis auf Kunststoffgehalt nötig |
| Einweghandschuhe zur Speisenzubereitung | Nicht von der Richtlinie erfasst | Gering – reguliert über Lebensmittelhygiene-Recht |
Mehrwegangebotspflicht nach § 34 Verpackungsgesetz
Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet § 34 Verpackungsgesetz (VerpackG) Letztvertreiber von Speisen und Getränken zum unmittelbaren Verzehr dazu, diese neben der Einwegverpackung auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten – zu vergleichbaren Konditionen. Die Pflicht gilt für Betriebe mit Verkaufsfläche über 80 m² und mehr als fünf Beschäftigten; kleinere Kantinen und Kioske können stattdessen befüllbare, mitgebrachte Mehrwegbehälter der Kundschaft akzeptieren.
Hinweis: Der vollständige Text der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie die deutschen Umsetzungsverordnungen sind über das EU-Amtsblatt (EUR-Lex) öffentlich einsehbar und bilden die verbindliche Rechtsgrundlage für alle betrieblichen Umstellungsmaßnahmen.
Kennzeichnungspflichten und Bußgeldrisiko
Für bestimmte weiterhin erlaubte Einwegkunststoffprodukte – etwa Getränkebecher mit Kunststoffanteil, Feuchttücher oder Hygieneartikel mit Plastikbestandteilen – gelten Kennzeichnungspflichten nach der EU-Kennzeichnungsdurchführungsverordnung. Die Kennzeichnung muss auf der Verpackung selbst angebracht sein und auf die vorschriftsmäßige Entsorgung sowie das Vorhandensein von Kunststoff im Produkt hinweisen.
Achtung: Verstöße gegen die EWKVerbotsV – etwa das Inverkehrbringen verbotener Produkte oder das Fehlen der vorgeschriebenen Kennzeichnung – können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Betreiber von Großküchen sollten ihre Lieferantenverträge und Bestelllisten regelmäßig auf betroffene Artikel prüfen.
Auswirkungen auf Ausschreibungen und Lieferantenauswahl
Öffentliche und viele private Träger von Großküchen – etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Betriebskantinen – schreiben ihren Cateringbedarf regelmäßig neu aus. Die Einwegkunststoffrichtlinie wirkt dabei mittelbar auf die Leistungsverzeichnisse: Wer verbotene Produkte weiterhin listet oder keine Mehrwegoption vorsieht, riskiert bei der Vergabeprüfung Beanstandungen. Umgekehrt lohnt sich für Beschaffungsverantwortliche ein Blick in bestehende Lieferantenverträge, um Kennzeichnungs- und Nachweispflichten – etwa zur Zahlung in den Einwegkunststofffonds – frühzeitig vertraglich zu verankern und spätere Nachverhandlungen zu vermeiden. Auch die Dokumentation der eingesetzten Materialien gewinnt an Bedeutung, da Prüfbehörden bei Beanstandungen regelmäßig Nachweise zu Herkunft und Norm-Konformität der verwendeten Einwegprodukte anfordern können.
Praktische Umstellung in Großküchen und Kantinen
Für die betriebliche Praxis ergeben sich aus der Richtlinie mehrere konkrete Handlungsfelder, die sich mit überschaubarem organisatorischem Aufwand umsetzen lassen.
Mehrwegsysteme etablieren
Pfandsysteme für To-go-Boxen und Getränkebecher – ob betriebsintern oder über einen Pool-Anbieter – erfüllen die Mehrwegangebotspflicht und reduzieren gleichzeitig den laufenden Verbrauch an Einwegverpackungen. Viele Kantinenbetreiber kombinieren beide Wege: Mehrweg als Standardangebot, Einweg als Ausnahme gegen Aufpreis.
Bestelllisten und Artikelstammdaten prüfen
Ein pragmatischer erster Schritt für Einkaufsverantwortliche ist der Abgleich der eigenen Bestelllisten mit den in der Tabelle oben genannten Produktgruppen. Häufig zeigt sich dabei, dass einzelne Artikel – etwa Rührstäbchen im Kaffeeautomaten oder Trinkhalme im Getränkeausschank – über Jahre unverändert nachbestellt wurden, ohne dass die aktuelle Rechtslage berücksichtigt wurde. Eine einmalige, systematische Prüfung reduziert das Risiko unbeabsichtigter Verstöße erheblich und schafft zugleich Transparenz für spätere Ausschreibungen.
Alternativmaterialien mit Bedacht wählen
Wo Einwegverpackungen weiterhin nötig sind, kommen Materialien wie Well- oder Frischfaserkarton, Holz oder als „industriell kompostierbar" nach DIN EN 13432 zertifizierte Biokunststoffe infrage. Wichtig für die betriebliche wie die kommunikative Praxis: Eine Kennzeichnung als „kompostierbar" ist nur dann zulässig, wenn die konkrete Norm und die vorgesehene Entsorgungsbedingung – etwa industrielle Kompostierung in einer entsprechenden Anlage statt Hauskompost – genannt werden. Pauschale, unbelegte Umweltversprechen ohne konkrete Norm- und Entsorgungsangabe sind seit der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 als irreführende Werbung einzustufen und sollten in Ausschreibungen, Speisekarten oder Lieferantenkommunikation vermieden werden.
Mitarbeitende einbinden und schulen
Eine Umstellung der Verpackungslogistik gelingt in der Praxis nur, wenn das Küchen- und Ausgabepersonal die neuen Abläufe kennt und mitträgt. Dazu gehört, die Unterschiede zwischen Einweg- und Mehrwegoption an der Ausgabetheke klar zu kommunizieren, Rückgabestationen für Pfandsysteme sichtbar zu platzieren und das Team über die rechtlichen Hintergründe – etwa die Pflicht zur aktiven Mehrweganbieterinformation gegenüber den Gästen – zu informieren. Kurze, regelmäßige Schulungen im Rahmen bestehender Hygieneunterweisungen bieten sich an, um die Vorgaben dauerhaft im Betriebsalltag zu verankern.
Angrenzende Hygieneausstattung nicht vergessen
Auch wenn Einweghandschuhe, Schürzen und Haushaltsdesinfektion nicht unter die Einwegkunststoffrichtlinie fallen, gehören sie in Großküchen zur täglichen Grundausstattung für Lebensmittelhygiene und HACCP-konformes Arbeiten. Bei der Umstellung der Verpackungslogistik lohnt sich daher ein Blick auf die gesamte Beschaffungsliste – von Einmalhandschuhen über Schürzen bis zur Händedesinfektion am Ausgabebereich.
Kostenauswirkungen für Großküchen und Kantinenbetreiber
Die Umstellung auf konforme Produkte und Mehrwegsysteme ist für viele Betriebe zunächst mit Mehraufwand verbunden: Mehrwegbehälter erfordern eine Anschaffungsinvestition sowie organisatorischen Aufwand für Rücknahme, Reinigung und Bevorratung. Auf der Einwegseite schlägt sich die erweiterte Herstellerverantwortung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz in der Regel als moderater Preisaufschlag auf betroffene Artikel nieder, da Hersteller ihre Abgabe an den Fonds in die Endpreise einkalkulieren. Mittelfristig berichten mehrere Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung jedoch von sinkenden Gesamtkosten, sobald der Anteil der Mehrwegnutzung einen bestimmten Schwellenwert überschreitet und der laufende Einwegverbrauch entsprechend zurückgeht. Eine realistische Kalkulation sollte daher nicht nur den Einzelpreis pro Verpackungseinheit, sondern auch Rückgabequote, Reinigungsaufwand und mögliche Pfandausfälle berücksichtigen.
Häufig gestellte Fragen zur EU-Einwegkunststoffrichtlinie in Kantinen
Seit wann gilt die Einwegkunststoffrichtlinie in Deutschland?
Die deutsche Umsetzung über die Einwegkunststoffverbotsverordnung ist seit dem 3. Juli 2021 in Kraft. Die Mehrwegangebotspflicht nach § 34 Verpackungsgesetz gilt seit dem 1. Januar 2023.
Sind Einweghandschuhe in der Küche von der Richtlinie betroffen?
Nein. Einweghandschuhe fallen nicht unter die Einwegkunststoffrichtlinie, sondern werden über das allgemeine Lebensmittelhygienerecht geregelt.
Müssen kleine Kantinen ebenfalls Mehrweg anbieten?
Kleinere Betriebe mit weniger als 80 m² Verkaufsfläche und höchstens fünf Beschäftigten können die Pflicht auch erfüllen, indem sie mitgebrachte Mehrwegbehälter der Gäste befüllen.
Dürfen To-go-Boxen aus Kunststoff weiter verwendet werden?
Ja, sofern sie nicht aus EPS bestehen und ein gleichwertiges Mehrwegangebot bereitsteht. Für diese Produkte gilt zusätzlich die erweiterte Herstellerverantwortung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz.
Was bedeutet „industriell kompostierbar" bei Einweggeschirr?
Das Produkt erfüllt die Anforderungen der DIN EN 13432 und zersetzt sich unter definierten Bedingungen in einer industriellen Kompostierungsanlage – nicht zwangsläufig im heimischen Kompost oder in der Umwelt. Ohne Zugang zu einer entsprechenden Industrieanlage gehört zertifiziertes Einweggeschirr in Deutschland in den Restmüll, nicht in die Biotonne oder den heimischen Kompost.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen die EWKVerbotsV können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden; die konkrete Höhe legen die zuständigen Landesbehörden fest. Wiederholte oder schwerwiegende Verstöße können zudem bei behördlichen Betriebskontrollen zu weiteren Auflagen führen.
Gilt die Mehrwegangebotspflicht auch für Krankenhaus- und Pflegekantinen?
Ja, sofern Speisen oder Getränke zum unmittelbaren Verzehr in Einwegverpackungen an Besucherinnen, Besucher oder Personal ausgegeben werden und die betrieblichen Schwellenwerte nach § 34 VerpackG erreicht sind. Die interne Versorgung von Patientinnen und Patienten auf Station fällt in der Regel nicht unter diese Pflicht.
Wo finde ich den verbindlichen Rechtstext?
Die Richtlinie (EU) 2019/904 im Wortlaut ist über das EU-Amtsblatt (EUR-Lex) öffentlich zugänglich.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und wurde mit KI Unterstützung erstellt. Er ersetzt keine individuelle Arbeitsschutz-, Hygiene-, Rechts- oder Medizinproduktberatung. Für die konkrete Eignung eines Produkts sind Herstellerangaben, Normkennzeichnungen und betriebliche Anforderungen zu prüfen.
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